Steuern und Hebesätze

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer beträgt: 350 v.H.

Grundsteuer A + B
Die Grundsteuer A beträgt: 350 v.H.

Die Grundsteuer B beträgt: 350 v.H.

Hundesteuer
Informationen zur Dienstleistung

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben. Die Hundesteuer kann als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung) erhoben werden.
Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden.

Fristen

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug, bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuer-vergünstigungsgründen anordnen. Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen. 

Die Hundesteuer beträgt 25,00 € pro Jahr.

Hundesteuer An- und Abmeldung
Mit diesem Formular können Sie einen Hund für die Hundesteuer an- oder abmelden

Weitere Informationen aus dem Bayerischen Behördenwegweiser

Finanzausgleich; Kommunaler
Gewerbesteuerbescheid; Erstellung
Grundsteuer; Festsetzung durch die Gemeinde
Hundesteuer; Erhebung
Steuern; Informationen

Gemeinde Thalmassing

AdresseGemeinde Thalmassing
Kirchweg 1
93107   Thalmassing
Kontakt
Telefon: 09453/9934-0
Fax: 09453/9934-20
Öffnungszeiten

Nur mit Terminvereinbarung!

Montag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag, 8.00 - 12.00 & 14.00 - 17.00 Uhr, Mittwoch geschlossen,
Donnerstag von 14.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr